In der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2008 hat die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII bei dem Landesjugendamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe insbesondere Aussagen getroffen zu:
Der Schiedsstellenspruch vom 06.10.2008 fasst diese Ergebnisse zusammen.
Zudem hat sich das Verwaltungsgericht Arnsberg mit dem Fall befasst. Das Urteil auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2009 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.