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Rahmenvertrag II in der Jugendhilfe NRW
Der nachstehende Rahmenvertrag II und die meisten Anlagen hierzu wurden bereits im Juni 2006 von der Landeskommission Jugendhilfe Nordrhein-Westfalen beschlossen. Mit dem Beschluss der Landeskommission vom Dezember 2007 zu den letzten Anlagen des Rahmenvertrages II ist dieser nunmehr fertig gestellt.
Regelungsgegenstände dieses Rahmenvertrages sind:
- Leistungen für die Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3 SGB Vlll)
- Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19 SGB Vlll)
- Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Schulpflicht des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2 SGB Vlll)
- Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB Vlll)
- Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche in anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 SGB Vlll)
Rahmenvertrag II NRW (Arbeitshilfe)
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Ausdruck aus: http://www.paridienst.de/content/e706/e969/index_ger.html